Zusätzliche Betreuungsleistungen
ZUSÄTZLICHE BETREUUNGSLEISTUNGEN – WAS IST DAS?
Im Rahmen einer erhöhten Pflegebedürftigkeit von Menschen jeglichen Alters – und damit auch für betroffene Kinder und Jugendliche – bieten Zusätzliche Betreuungsleistungen die Möglichkeit, durch entsprechende Betreuungsmaßnahmen Entlastung und Erholung zu erfahren. Diese Betreuungsmaßnahmen begleiten in unterschiedlichen Kontexten stundenweise den Alltag des zu pflegenden Kindes / Jugendlichen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ERHÖHTE PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT UND DIE GENEHMIGUNG EINES PFLEGEGRADES
- vorhandener Pflegemehrbedarf (mind. 1 Minute, für Pflegegrad 2 unter 45 Min.)
- eingeschränkte Alltagskompetenz (in mindestens 2 von 13 Kriterien des MDK seit mind. 6 Monaten)
- Möglichkeiten der Behandlung / Therapie (inkl. Jugendhilfe) wurden weitreichend ausgeschöpft bzw. bringen „nachweislich“ keine deutliche Verbesserung
WAS MIT EINER ERHÖHTEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT BZW. EINEM MEHRPFLEGEBEDARF GEMEINT IST
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit / Behinderung in höherem oder erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Der Bedarf muss auf Dauer (mind. 6 Monate) bestehen.
Dies trifft auch auf Kinder und Jugendliche zu, die durch eine Erkrankung oder ein Störungsbild, wie z.B. ADHS, über eine eingeschränkte Alltagskompetenz verfügen und somit in erhöhtem Maß beaufsichtigt und betreut werden müssen.
WAS BEDEUTET EINGESCHRÄNKTE ALLTAGSKOMPETENZ?
Man spricht von eingeschränkter Alltagskompetenz, wenn Kinder bzw. Jugendliche aufgrund einer Erkrankung oder eines Störungsbildes im Alltag regelmäßige Betreuung benötigen. Diese wird auf Basis festgelegter Kriterien durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bestimmt.
WARUM IST EIN PFLEGEGRAD FÜR KINDER UND FAMILIEN INTERESSANT?
Durch die Anerkennung eines Pflegegrades (Pflegestufe 2 reicht aus) haben ein Kind und die Familie ein Anrecht auf zusätzliche Hilfen durch das Gesundheitssystem – in diesem Fall durch die Pflegeversicherung / Pflegekasse.
Bei genehmigter Pflegestufe können Angebote eines anerkannten Trägers in Anspruch genommen werden, deren Kosten von der Pflegekasse bis zu einem bestimmten Betrag übernommen werden. Mit Hilfe dieser Angebote erfahren das soziale Umfeld sowie der junge pflegebedürftige Mensch Entlastung und Erholung. Diese stundenweise Entlastung von Eltern und Familienangehörigen führt zu einer Verbesserung des Familienklimas und einem Erhalt der Pflegefähigkeit.
PFLEGEGRAD 2 – die Leistungen
Bei attestierter eingeschränkter Alltagskompetenz, aus der ein erhöhter Betreuungsbedarf hervorgeht, werden Leistungen in Form von Pflegegeld und Zusätzlichen Betreuungsleistungen genehmigt.
Das Pflegegeld ist ein monatlicher Betrag von derzeit 316 €*, der an die Erziehungsberechtigten für ihren erhöhten Aufwand (z.B. Förder- und Therapieangebote, Fahrtkosten etc.) ausgezahlt wird.
Bei den Zusätzlichen Betreuungsleistungen handelt es sich um Leistungen, die nicht direkt ausgezahlt, sondern nur bei tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen eines anerkannten Trägers erstattet und übernommen werden. Ihr Kind kann damit an Zusätzlichen Betreuungsangeboten teilnehmen. Der Betrag liegt bei monatlich 125 €*.
Wichtig: Leistungen werden frühestens vom Monat der Antragstellung an gewährt. Wer die Leistungen zum Monatsende beantragt, erhält die volle Leistung bereits für diesen Monat.
*Stand 2022
ABLAUF VON BEANTRAGUNG UND ANERKENNUNG
- Anträge auf Pflegegeld und Zusätzliche Betreuungsleistungen bei der Pflegekasse anfordern
- ausgefüllte Anträge und relevante ärztliche Unterlagen einreichen
- Begutachtung durch den MDK (medizinischer Dienst der Krankenkasse)
- Ablehnung oder sofortige Anerkennung des Pflegegrades
- bei Ablehnung ist die Einreichung eines Widerspruchs möglich
- falls Ablehnung: Zweitbegutachtung des MDK
- im besten Fall: Anerkennung des Pflegegrades
- Beginn der Leistungen
LEISTUNGSUMFANG DES INTEGRA-EUREGIO-INTEGRATIONSDIENSTES BEI KraCh:
- kostenlose Erstberatung
- Bereitstellung entsprechender Informationsunterlagen
- bei Abschluss eines Betreuungsvertrages personelle Begleitung eines möglichen Zweitbegutachtungstermins
- pädagogisch begleitetes Angebot
- individuell abgestimmte „Zusätzliche Betreuungsleistungen“
- monatliches Elterngespräch oder Sicherstellung des Fahrtransports des Kindes