Haushaltshilfe
Es darf ruhig ungewöhnlich erscheinen, dass ein Jugendhilfeträger Haushaltshilfe leistet. Dabei ist der Hintergrund dieser Maßnahme tatsächlich etwas sehr Lebensrelevantes für einige Familien: Versorgung und Betreuung des restlichen Familiensystems, wenn in bestimmten Lebenslagen diese Versorgung akut nicht stattfinden kann!
Einerseits kann dies mit krisenhaften Situationen zu tun haben. Andererseits kann es sich aber auch um geplante Ereignisse handeln, um die Stabilität der Erziehungsperson seelisch oder körperlich wieder herzustellen oder zu sichern – bspw. dringend notwendige Reha-Maßnahmen, Aufenthalte im Rahmen der psychologischen Unterstützung oder Mutter-Kind-Kuren.
ZENTRALE ZIELE UNSERER LEISTUNG ALS JUGENDHILFETRÄGER
- in akuten Krisensituationen eine Fremdunterbringung vermeiden unter Nutzung weiterer Ressourcen des sozialen Familiennetzes
- stabilisierende Maßnahmen für die Erziehungsperson sicherstellen (bei fehlendem sozialen Netz bzw. einem fehlendem Vertrauen in die weiteren Versorgungs- oder Leistungssysteme)
- beispielhaft genannt: Wer soll meine Kinder denn betreuen, wenn ich eine Tagesklinik besuche?
WAS IST EINE HAUSHALTSHILFE?
Eine Haushaltshilfe erbringt all das, was unter normalen Umständen eine Erziehungsperson im Alltag alles leisten würde. Sie führt den familiären Betrieb fort.
Hierzu gehören bei Notwendigkeit alle entsprechenden Aufgaben wie Reinigung, Versorgung, Ernährung und Betreuung.
FINANZIERUNG EINER HAUSHALTSHILFE
Da es sich um notwendige Maßnahmen im Rahmen der Gesundheit handelt, kommt die Krankenkasse für notwendige Leistungen auf, wenn diese für eine Durchführung dieser Maßnahmen notwendig sind. Wenn also der eigene Haushalt aufgrund von Krankheit oder anderer gesundheitlich bedingter Gründe nicht weitergeführt werden kann, übernimmt das Gesundheitssystem unter bestimmten Voraussetzungen die Organisation des Haushaltes sowie die notwendige Betreuung der Kinder.
Die genauen Bedingungen sind erfüllt, wenn…
- der Haushalt aufgrund einer stationären Behandlung, einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme oder einer Mutter-Kind-Kur nicht fortgeführt werden kann
- keine im Haushalt lebenden Person den Haushalt weiterführen kann
- im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind lebt, das auf fremde Hilfe angewiesen ist
Als Leistungserbringer können wir hierfür direkt mit der Krankenkasse abrechnen, sofern wir auf dem Antrag entsprechend vermerkt und genehmigt werden. Sie zahlen in der Regel lediglich einen Eigenanteil von 10 % der Leistungskosten, maximal aber 10 € pro Kalendertag.